Neue Leasingverträge genau durchsehen
Warum?
Um den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und damit den Zeitpunkt der Umsatzsteuer-Vorauszahlung richtig bestimmen zu können.
Ab wann?
Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für Leasing- und Miet-Verträge, die vor dem 18. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt eine „Nicht-Beanstandungs-Klausel“ auch für umsatzsteuerliche Zwecke.
Hintergrund:
Der europäische Gerichtshof hat im Oktober 2017 geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Leasingvertrag umsatzsteuerlich als Lieferung bzw. sonstige Leistung einzuordnen ist (EuGH, Urteil v. 4.10.2017 – C-164/16, „Mercedes Benz Financial Services UK Ltd“).
Ende 2019: Das Bundesministerium für Finanzen reagiert und legt eine geänderte Verwaltungsauffassung vor. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nimmt Stellung (DStV-Stellungnahme S 15/19).
Aktuell hat das Bundesministerium für Finanzen das endgültige BMF‑Schreiben veröffentlicht (BMF, Scheiben v. 18.3.2020 – III C 2 – S 7100/19/10008 :003 BStBl 2020 I S. 286).
Was sind BMF-Schreiben?
Es sind Erlasse (veröffentlicht im Bundes-Steuerblatt Teil I), die das Bundesministerium für Finanzen in Übereinstimmung mit den Ländern bei bestimmten Anlässen an die Finanzbehörden (nicht an den Zoll) richtet. Sie stellen Weisungen an die Finanzbehörden dar, die dann wissen, wie sie gewisse steuerliche Sachverhalte behandeln müssen. Bürger können sich darauf berufen, können aber auch andere Rechtsauffassungen haben. Besonders die Gerichte sind nicht daran gebunden.
Worum geht´s?
Bei neuen Leasingverträgen mit Kaufoption sollte geprüft werden, ob es sich nach Umsatzsteuer-Recht um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung handelt. Liegt eine Lieferung vor, entsteht die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe. Liegt eine sonstige Leistung vor, entsteht die Umsatzsteuer erst mit den einzelnen Raten.
Voraussetzungen für eine Lieferung:
-Verschaffung der Verfügungsmacht
-Übertragung des Eigentums
-es liegt ein Vertrag zugrunde
-Umsatzsteuer entsteht bei Lieferung
Voraussetzung für eine sonstige Leistung:
-sonstige Leistung ist alles, was nicht Lieferung ist
-Umsatzsteuer entsteht bei Dienstleistung
Bisher entschied das Einkommensteuerrecht über die Beurteilung eines Leasingvertrages auch für umsatzsteuerliche Zwecke. Das ist jetzt n i c h t m e h r der Fall.
Um bei der Überlassung von Gegenständen über das Leasingverfahren umsatzsteuerlich eine Lieferung zu haben, braucht man jetzt zwei Voraussetzungen:
- Der Vertrag enthält eine Klausel zum Eigentumsübergang an den Leasingnehmer bzw. der Vertrag enthält eine Kaufoption für den Gegenstand.
- Im Vertrag steht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll. Entscheidend sind dabei die objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen bei Vertragsunterzeichnung. Bei einer im Vertrag enthaltenen (formal unverbindlichen) Kaufoption ist diese Voraussetzung gegeben, wenn finanziell gesehen die Ausübung der Kaufoption zum gegebenen Zeitpunkt die einzige rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer zu sein scheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer zum Zeitpunkt der Optionsausübung keine echte wirtschaftliche Alternative bieten. Als Beispiel wird angeführt, dass zum Zeitpunkt der Optionsausübung die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer wegen der Ausübung der Option nicht zusätzlich eine „erhebliche Summe“ entrichten muss. Eine erhebliche Summe ist gegeben, wenn 1 % des Verkehrswertes des Gegenstandes im Zeitpunkt der Ausübung der Option überschritten wird.
Diese Grundsätze gelten auch bei Überlassung anderer Gegenstände außerhalb des Leasingverfahrens (z. B. Mietverträge mit dem Recht auf Kauf).
Quellen:
DStV online, Stand: 20.4.2020 (il)
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