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Gleiche Arbeitsbedingungen für ausländische Beschäftigte

28. Oktober 2020 | Stefanie Cermak

Aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf Mindestlohn bzw. Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Ausgenommen sind regionale Tarifverträge. Außerdem stehen ausländischen Beschäftigten Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen zu. Bezahlten Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zulagen für Kosten von Reise, Unterbringung und Verpflegung, dürfen sie nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Für ausländische Beschäftigte gelten nach 12 Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. In begründeten Fällen dürfen Arbeitgeber 6 Monate Fristverlängerung verlangen. Bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden 1000 neue Stellen eingerichtet. Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Übertragung der geänderten EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie ins deutsche Recht zugestimmt. Das Gesetz wurde am 16. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt frühestens zum 30. Juli 2020 in Kraft.

Quelle: Bundesrat KOMPAKT, 992. Sitzung am 3. Juli 2020

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